- Allgemeines
Für die Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Reparaturbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch den Auftragnehmer nicht Vertragsinhalt. Sie gelten nur im Falle der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- Leistungsbeschreibung
In der Leistungsbeschreibung werden die Eigenschaften der Leistungen abschließend festgelegt. Angestellte des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Vor oder bei Vertragsschluss getroffene mündliche Vereinbarungen gelten nur im Falle der schriftlichen Niederlegung.
- Kostenvoranschlag
Auf Wunsch des Auftraggebers wird gegen ein netto Entgelt von Euro 30,00 ein Kostenvoranschlag über die Reparaturkosten erstellt. Der Kostenvoranschlag enthält keine Festkosten. Bei Überschreitung der Reparaturkosten um mehr als 15 % wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich hierüber informieren. Der Auftraggeber kann dann den Reparaturvertrag schriftlich kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend der bereits geleisteten Arbeit.
- Zahlungsbedingungen, Beanstandung von Rechnungen, Verzug, Lagergeld
Die Vergütung ist vollumfänglich bei Abnahme fällig. Beanstandungen gegen die Rechnung sind schriftlich zu erheben. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, von Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9,5 Prozentpunkten und von Verbrauchern in Höhe von 6,5 Prozentpunkten jeweils über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben Basiszinssatz p. a. zu fordern. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist, der höher ist als 5 Prozentpunkte (Verbraucher) oder 8 Prozentpunkte (Unternehmer) jeweils über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben Basiszinssatz p. a.
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Auftragnehmers verzögert, kann der Auftragnehmer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Bei Zahlungsverzug können weitere Lieferungen/Leistungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden.
- Aufrechnung, Zurückbehaltung, Nacherfüllungsvorbehalt
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt ist.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu dem Mangel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere wegen einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Leistungen steht.
- Kosten der Fehlersuche
Der Auftraggeber hat auch im Falle der Undurchführbarkeit der Reparatur die Kosten für die Suche nach dem Fehler zu tragen, es sei denn die Undurchführbarkeit der Reparatur fällt in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers.
- Ausschluss der Neuherstellung
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Reparaturbedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Zwei Nachbesserungsversuche
Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach erfolglosem zweitem Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liedergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Haftungsbegrenzung bei Lieferverzögerung
Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Lieferung auf 15 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Haftungsbegrenzung bei Unmöglichkeit
Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist die Haftung des Auftragnehmers in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn kein der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung/Leistung besteht.
- Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – unabhängig davon, ob sie mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
Die Verjährungsfrist gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gilt an Stelle der in Abs. 1 genannten Frist die gesetzliche Verjährungsfrist, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würde (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BGB), unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 634a Abs. 3 BGB.
Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
Soweit in dieser Klausel von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
- Datenschutz
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer seine Daten zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer speichert und automatisch verarbeitet. Eine Weitergabe and Dritte erfolgt nicht.
- Lieferung durch Dritte
Der Auftragnehmer hat das Recht, die Leistungen auch durch Rechtsnachfolger, Fusionsnachfolger und/oder sonstige berechtigte Dritte zu erbringen. Sollte der Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch machen, ist der Auftraggeber zur sofortigen Lösung vom Vertrag berechtigt, soweit die Rechtsausübung durch den Auftragnehmer eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers darstellt.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Landgerichts München I. Bei Auslandsgeschäften hat der Auftragnehmer das Recht, eine etwaige Klage auch vor dem für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu erheben.
Grundsätzlich kommt in allen Fällen deutsches Recht zur Anwendung, mit Ausnahme der Länder, in denen es aufgrund ausländischer Gesetze nicht zur Anwendung des deutschen Rechts kommen kann. In diesen Fällen ist das gültige Recht des betreffenden Landes zur Anwendung zu bringen. Das UN-Kaufrecht und die einheitlichen Kaufgesetze (EKG/EKAG) finden keine Anwendung.
Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist nur dieser Teil unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.